(04.11.2009)
Verlängerung des Überschuldungsbegriffs
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 18. September 2009 dem zehn Tage zuvor durch den Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen und damit der Verlängerung des ursprünglich bis zum 31. Dezember 2010 befristeten modifizierten Überschuldungsbegriffs zugestimmt.
Durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) war der Überschuldungsbegriff gemäß § 19 InsO bereits im vergangenen Herbst mit Wirkung zum 18. Oktober 2008 zeitlich befristet geändert worden. Seitdem besteht eine zum Insolvenzantrag verpflichtende Überschuldung nur, wenn eine rechnerische Überschuldung des Unternehmens vorliegt und die Fortführungsprognose negativ ist. Bei positiver Fortführungsprognose, die auf einer auf Tatsachen gestützten mittelfristigen Liquiditäts- und Ertragsplanung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beruhen muss, scheidet eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne aus.
Durch die im September beschlossene Gesetzesänderung gilt der geänderte Überschuldungsbegriff über den 1. Januar 2011 hinaus weiter bis zum 31. Dezember 2013.
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